
Analysen für Mensch & Umwelt
Bernard Jones, Dipl.-Ing. (FH)Umweltschutz
Probenehmer nach § 15, Abs. 4 TrinkwV 2001
Diese Zusatzqualifikation berechtigt zur Entnahme von Trinkwasserproben für amtliche Zwecke. Durch die Einführung der TrinkwV 2001 werden die Anforderungen an das Personal, welches Trinkwasserproben für amtliche Zwecke in Einrichtungen der Wasserversorgung und öffentlichen Gebäuden entnimmt, eindeutig geregelt. Jeder Probenehmer muss demnach einen zweitägigen Sachkundelehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten absolvieren. Des Weiteren muss der Probenehmer einem akkreditierten Labor angeschlossen und in dessen internes System zur Qualitätssicherung integriert sein.

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Am 1. November 2011 trat die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedenen Pflichten bezüglich der Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren Gebäuden.
1. Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV
Folgende allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten ab dem 1. November 2011 für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit einem Inhalt ≥ 400 l oder einem Inhalt ≥ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) befinden:
Anzeigepflicht Zeitpunkt der Anzeige Bestand der Anlage Unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. November 2011 Erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage Spätestens vier Wochen im Voraus Stilllegung einer Anlage oder von Teilen der Anlage Innerhalb von drei Tagen Bauliche oder betriebstechnische Veränderung der Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann Spätestens vier Wochen im Voraus
2. Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV
Neben den Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt kommt auf die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern auch eine Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen zu. Auch hier sind wieder nur Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit einem Inhalt ≥ 400 l oder einem Inhalt ≥ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) betroffen. Entscheidend ist für die Untersuchungspflichten zudem, dass sich in den Anlagen Duschen oder anderen Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, da es nur auf diesem Wege zu einer Übertragung der von Legionellen verursachten Legionärskrankheit (einer schweren und potentiell tödlich verlaufenden Form der Lungenentzündung) kommen kann. Die Untersuchung muss grundsätzlich jährlich erfolgen. Sollten in drei aufeinanderfolgenden Jahren jedoch kein Legionellenbefall festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt das Prüfungsintervall verlängern. Für die Untersuchung müssen geeignete Probeentnahmestellen (bspw. Wasserhähne oder Duschbrausen) zur Verfügung gehalten werden. Da für die Probeentnahmen die Wohnungen der Mieter betreten werden müssen, sollten diese über den Termin rechtzeitig informiert werden. Eine Kopie der Ergebnisse muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt übersandt werden. Zudem muss der Eigentümer die Ergebnisse zehn Jahre lang aufbewahren. Die Untersuchung darf nur durch ein auf einer Liste des Landes aufgeführten Unternehmen durchgeführt werden. Diese Listen der zugelassenen Unternehmen sollten bei den Gesundheitsämtern erhältlich sein.
3. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten nach § 16 TrinkwV
Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Das Gleiche gilt für „außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können.“ Sollte festgestellt werden, dass das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen genügt, muss der Eigentümer erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen oder durchführen lassen und das Gesundheitsamt hiervon unverzüglich unterrichten. Sollten Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungs-anlage – unabhängig von deren Größe – Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser hinzufügen, müssen den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration im Trinkwasser schriftlich bekannt gegeben werden. Außerdem müssen alle verwendeten Aufbereitungsstoffe den Mietern einmal jährlich schriftlich bekannt gegeben werden. Statt der schriftlichen Bekanntgabe können die Informationen auch an geeigneter Stelle ausgehangen werden. Schließlich müssen die Vermieter die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen. Diese Aufzeichnungen müssen den Mietern sechs Monate lang während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4. Information der Verbraucher nach § 21 TrinkwV
Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage – sofern sie der Untersuchungspflicht nach §14 der TrinkwV unterliegen oder das Gesundheitsamt im Einzelfall Untersuchungen angeordnet hat – müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommen Untersuchungen übermitteln. Zudem müssen ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden. Informationen über die Wasserqualität, die der Vermieter jährlich von den jeweiligen Wasserversorgern zur Verfügung gestellt bekommt, müssen den Mietern ebenfalls schriftlich bekannt gegeben werden. Hierbei kann der Vermieter wiederum auf einen Aushang an geeigneter Stelle zurückgreifen.

Die Fa. Jones Analyzed e.K. ist keine akkreditierte Untersuchungsstelle zur Analyse von Umweltproben (Luft, Wasser, Boden etc.). Alle Anfragen und Umweltproben werden zur Analyse an eine, für die jeweilige Untersuchung entsprechend zugelassene Untersuchungsstelle bzw. an die entsprechend akkreditierten Labors vermittelt!
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